Urlaubsabgeltung: Was passiert mit nicht genommenen Tagen?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, bleiben oft noch Resturlaubstage übrig. Doch was geschieht damit? In der Regel haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn sie ihre freien Tage nicht mehr nehmen können.
Das bedeutet: Anstatt in den Urlaub zu gehen, erhält die Person für die nicht genutzten Tage eine finanzielle Entschädigung. Diese Regelung gilt insbesondere beim Ausscheiden aus dem Unternehmen – egal ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder den Ende des befristeten Vertrags.
Wichtig ist: Der Anspruch auf Urlaub entsteht während der Beschäftigung und verjährt erst nach drei Jahren. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber:innen sicherstellen müssen, dass der Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen wird – etwa bis März 2025 für den Urlaub aus 2023. Wird das nicht möglich, muss der Resturlaub ausgezahlt werden.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Verdienst. Dazu zählen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßige Zulagen wie Schichtzulagen oder Provisionen, soweit sie Bestandteil des Einkommens sind.
Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn Arbeitgeber:innen meinen, der Urlaub sei „verfallen“. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich – und nur, wenn der Arbeitgeber:in ausreichend darauf hingewiesen und die Möglichkeit zur Urlaubsnahme wirklich gegeben hat. Andernfalls bleibt der Anspruch auf Auszahlung bestehen.
Wer unsicher ist, sollte daher seinen Anspruch prüfen lassen – besonders im Rahmen einer Abfindung oder beim Verlassen des Unternehmens. Oft sind noch mehrere Tage abrechenbar, die im Abschlusslohn nicht berücksichtigt wurden.
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