Urlaubsabgeltung und Erwerbsminderungsrente: Was zählt als Einkommen?

Ein häufig gestelltes Frage betrifft die Auswirkung von Urlaubsabgeltung auf die Erwerbsminderungsrente. Viele Betroffene fürchten, dass einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld ihre Rente mindern könnten. Die gute Nachricht: Urlaubsabgeltung wird bei der Erwerbsminderungsrente nicht als Hinzuverdienst angerechnet.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass nur tatsächlich erzielte Einkünfte aus einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet werden. Urlaubsabgeltung hingegen ist kein Verdienst für aktuelle Arbeit, sondern eine Auszahlung für angesparte, nicht genutzte Urlaubstage – meist aus einem vor dem Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis. Deshalb behandelt die Deutsche Rentenversicherung diese Zahlung nicht wie ein laufendes Einkommen.

Das bedeutet: Auch wenn Sie eine größere Summe als Urlaubsabgeltung erhalten, bleibt Ihre Erwerbsminderungsrente unberührt. Es erfolgt weder eine Rückzahlung noch eine zeitweise Sperrung der Zahlungen – im Gegensatz zu regulären Einkünften, die über der Freigrenze liegen.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Nicht jede einmalige Zahlung wird gleich behandelt. Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus einer aktuell laufenden Teilzeittätigkeit können hingegen als Hinzuverdienst gelten. Wer unsicher ist, sollte den rentenrechtlichen Freibetrag von derzeit 900 Euro monatlich im Blick behalten und bei der Rentenversicherung nachfragen.

Insgesamt bietet das System somit Sicherheit: Wer aufgrund von Gesundheitseinschränkungen in Erwerbsminderung geht, muss sich bei einmaligen Abfertigungen wie Urlaubsabgeltung keine Sorgen um Kürzungen machen – solange kein neuer Job die Grenzen überschreitet.

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