Wird Vermögen beim Unterhalt berücksichtigt?

Ja, Vermögen spielt bei der Unterhaltsberechnung eine wichtige Rolle – aber meistens auf der Seite des Unterhaltsberechtigten. Grundsätzlich gilt: Wer Unterhalt verlangt, muss erst eigenes Vermögen einsetzen, bevor der andere zur Zahlung verpflichtet ist.

Das bedeutet: Ist jemand bedürftig und fordert beispielsweise Trennungs- oder Kindesunterhalt, muss er zunächst sein eigenes Geld – wie Ersparnisse oder verwertbares Vermögen – für den Lebensunterhalt nutzen. Erst wenn dieses Vermögen verbraucht oder nicht leicht zugänglich ist, kann er vom Unterhaltspflichtigen Zahlungen verlangen.

Die Pflicht zur Eigenverantwortung ist hier entscheidend. Das Gericht prüft immer, ob die bedürftige Person tatsächlich auf fremde Unterstützung angewiesen ist. Wer beispielsweise noch dicke Sparkonten hat, bekommt selten zusätzlichen Unterhalt zugesprochen – auch wenn der Ex-Partner gut verdient.

Auf der anderen Seite gilt: Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Das eigene Vermögen wird hier aber nur in Ausnahmefällen herangezogen – etwa bei langfristiger Arbeitslosigkeit ohne Aussicht auf Einkommen. Meistens reicht es, wenn der Unterhalt aus laufenden Einkünften bestritten wird.

Es lohnt sich daher, die eigene finanzielle Situation ehrlich einzuschätzen. Gerade bei Scheidungen oder Trennungen kann ein Anwalt Klarheit schaffen, ob und in welcher Höhe Unterhalt fällig ist – unter Einbeziehung des Vermögens beider Parteien.

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