Wo ist die Geschäftsfähigkeit im BGB geregelt?
Wer im Zivilrecht wirksam Verträge abschließt oder Willenserklärungen abgibt, muss geschäftsfähig sein. Die erste und wichtigste Anlaufstelle für diese Frage bilden die §§ 104 bis 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier sind die Grundsätze verankert, nach denen zwischen Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit und der vollen Geschäftsfähigkeit ab dem 18. Lebensjahr unterschieden wird.
Für eine vollständige rechtliche Prüfung reicht der Blick in diesen allgemeinen Abschnitt jedoch nicht aus. Das BGB enthält an verschiedenen Stellen ergänzende und spezialgesetzliche Regelungen. So bestimmen etwa die §§ 130 Abs. 2 und 131 BGB, wie und wann eine Willenserklärung gegenüber Personen wirksam wird, die nicht voll geschäftsfähig sind. Ergänzend regelt § 153 BGB die Auswirkungen, wenn ein Erklärender nach der Abgabe stirbt oder nachträglich geschäftsunfähig wird.
Darüber hinaus greifen in spezifischen Konstellationen weitere Paragrafen: § 165 BGB erlaubt es beschränkt Geschäftsfähigen, als Stellvertreter für andere aufzutreten, während § 682 BGB deren Haftung im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag beschränkt. Nicht zuletzt spielen bei Minderjährigen auch die Vorschriften des Familienrechts eine entscheidende Rolle, da sie das Handeln der gesetzlichen Vertreter wie Eltern oder Vormünder strukturieren.
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