Wo die Energiepreispauschale bei Rentnern in der Steuererklärung eingetragen wird
Wenn Sie eine Rente beziehen, haben Sie möglicherweise im Jahr 2023 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Diese Zahlung muss bei der Steuererklärung berücksichtigt werden – aber nicht, weil sie versteuert wird, sondern damit das Finanzamt die Zahlung kennt.
Die gute Nachricht: Sie müssen die Energiepreispauschale nicht selbst ermitteln oder irgendwo als Einkommen angeben. Die zuständigen Rentenkassen übermitteln die Daten direkt an das Finanzamt, oft bereits über die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt). Das bedeutet, die Angabe ist in vielen Fällen schon enthalten.
Trotzdem sollten Sie prüfen, ob die Zahlung korrekt erfasst wurde. Dazu finden Sie in der Anlage R – je nach Art der Rente auch in R-AV oder R-AUS – ein Kontrollkästchen mit der Aufschrift „Die Energiepreispauschale wurde ausgezahlt“. Dieses sollten Sie aktivieren, wenn Sie die Pauschale erhalten haben. Das stellt sicher, dass das Finanzamt keine Rückfragen stellt und alles ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Wichtig ist: Die Energiepreispauschale ist steuerfrei. Sie mindert also nicht Ihre Steuerlast, sondern wird einfach im Rahmen der Steuererklärung festgehalten. Wer unsicher ist, kann sich an einen Steuerberater wenden oder die Informationen des zuständigen Finanzamts nutzen. Für die meisten Rentner ist der Vorgang aber unkompliziert – vor allem, wenn die Daten bereits über die VaSt übernommen wurden.
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