Kann mir der Arbeitgeber Urlaub nach der Kündigung streichen?
Eine Kündigung bringt arbeitsrechtlich oft zahlreiche Unruheherde mit sich. Neben offenen Fragen zum Arbeitszeugnis oder der verbleibenden Beschäftigungszeit steht ein Thema im Zentrum fast jeder Trennung: Was passiert mit dem angesammelten Urlaub und dem Resturlaub?
Arbeitnehmer gehen beim Ausspruch einer Kündigung häufig davon aus, dass offene Urlaubstage verfallen oder der Arbeitgeber diese nach Belieben kürzen, streichen oder verweigern kann.
Doch wie sieht die Rechtslage im deutschen Arbeitsrecht – insbesondere nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – wirklich aus?
Grundsatz: Der Urlaubsanspruch bleibt auch nach der Kündigung bestehen
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt – ganz gleich, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde –, bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Urlaubsansprüche grundsätzlich unberührt.
Kein automatischer Verfall: Entgegen einer weitverbreiteten Fehlmeinung verfallen offene Urlaubstage nicht automatisch mit dem Zugang oder dem Wirksamwerden einer Kündigung.
Der Erholungszweck gilt weiter: Urlaub dient laut Gesetz der Regeneration. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht (also während der laufenden Kündigungsfrist), haben Arbeitnehmer das Recht, ihren verbleibenden Urlaub in Natura zu nehmen, sofern die zeitlichen und betrieblichen Voraussetzungen stimmen.
Es macht dabei rechtlich keinen Unterschied, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Auch wer selbst kündigt, verliert keineswegs den Anspruch auf den noch offenen Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres.
Bereits genehmigter Urlaub: Extrem hoher Schutz für Arbeitnehmer
Besonders scharf ist die Rechtslage, wenn der Urlaub bereits vor der Kündigung offiziell vom Arbeitgeber genehmigt wurde.
Bindende Zusage:
Eine Urlaubsgenehmigung stellt im deutschen Arbeitsrecht eine rechtlich bindende Zusage dar. Ein einmal bewilligter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einfach eigenmächtig widerrufen oder gestrichen werden. Die Ausnahme – Dringende betriebliche Notwendigkeit:
Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei sogenannten „zwingenden beziehungsweise dringenden betrieblichen Belangen“ (§ 7 Abs. 1 BUrlG), darf der Chef eingreifen. Hierfür genügen jedoch keine alltäglichen Engpässe, eine erhöhte Arbeitslast oder der normale Personalmangel während der Kündigungsfrist. Erforderlich sind unvorhersehbare Notfälle (etwa eine katastrophale Betriebskrise oder ein totaler, unvorhersehbarer Produktionsausfall, der exakt die anwesende Fachkraft erfordert). Schadensersatz bei unberechtigter Streichung: Streicht der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub unzulässig, kann dies im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen führen. Kosten für bereits gebuchte, nicht stornierbare Reisen, Flüge oder Hotels muss der Arbeitgeber dann unter Umständen ersetzen.
Noch nicht beantragter Resturlaub in der Kündigungsfrist
Schwieriger stellt sich die Situation dar, wenn der Urlaub zwar noch auf dem Papier existiert, aber vor der Kündigung noch gar nicht beantragt wurde.
Hier sind Arbeitnehmer darauf angewiesen, den Urlaub zeitnah nach Eingang der Kündigung zu beantragen.
Haben Sie in Ihrer aktuellen Situation konkrete Fragen dazu, ob Ihr Resturlaub während der Kündigungsfrist noch gewährt oder am Ende ausgezahlt werden muss?
Ich kann Ihnen bei diesem Text nicht weiterhelfen.
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