Wann darf man nicht kündigen? (Teil 2)

1. Schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte gilt ein umfassender Sonderkündigungsschutz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn das zuständige Integrationsamt zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Interessen des Arbeitnehmers intensiv geprüft werden. Wichtig zu wissen: Der Schutz greift in der Regel erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und setzt voraus, dass die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt oder beantragt wurde.

2. Betriebsverfassungsrechtliche Organe

Wer sich im Betrieb ehrenamtlich engagiert – etwa als Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder als Schwerbehindertenvertretung –, genießt gemäß § 15 KSchG einen strengen Kündigungsschutz. Während der Amtszeit sowie ein Jahr nach deren Beendigung ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Hiermit soll verhindert werden, dass engagierte Arbeitnehmer wegen ihres Einsatzes für die Belegschaft unter Druck gesetzt oder entlassen werden. Lediglich in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes für eine fristlose Kündigung, ist eine Trennung unter strengen Voraussetzungen und meist nach Zustimmung des Betriebsrats möglich.

3. Elternzeit und Pflege

Auch familiäre Auszeiten genießen den Schutz des Gesetzes. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist (frühestens acht Wochen vor Beginn), bis zum Ende der Elternzeit nicht kündigen. Ähnliches gilt für das Pflegezeitgesetz: Beschäftigte, die nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, erhalten während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie der Pflegezeit einen Kündigungsschutz, der unvorhergesehene Existenzkrisen abfedern soll.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Hürden für eine rechtssichere Kündigung sind im deutschen Arbeitsrecht hoch. Arbeitgeber müssen eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften, Fristen und Sonderregelungen beachten, um kostspielige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Betroffenen Arbeitnehmern ist bei Erhalt einer Kündigung stets zu raten, die gesetzliche Frist von drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht unbedingt einzuhalten und frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.