Urlaubsanspruch in Teilzeit: Weniger Tage – aber nicht immer

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, dass Teilzeitbeschäftigte automatisch weniger Urlaub haben als Vollzeitkräfte. Doch das stimmt so nicht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hängt nicht von der wöchentlichen Arbeitszeit ab, sondern davon, wie viele Arbeitstage im Betrieb regulär anfallen.

Wer an jedem Arbeitstag des Unternehmens tätig ist – etwa montags bis freitags –, hat Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch, unabhängig davon, ob nur vier Stunden täglich gearbeitet werden. Das bedeutet: Bei 20 Urlaubstagen in Vollzeit gibt es auch in Teilzeit, unter diesen Bedingungen, volle 20 Tage Urlaub.

Anders sieht es aus, wenn jemand beispielsweise nur an drei Tagen pro Woche arbeitet – etwa montags, mittwochs und freitags – während das Unternehmen eine Fünf- oder Sechs-Tage-Woche hat. In diesem Fall wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergäbe das 60 Prozent des vollen Anspruchs, bei sechs Werktagen nur 50 Prozent. Wer also 20 Tage in Vollzeit hätte, bekäme dann nur noch 12 beziehungsweise 10 Tage Urlaub.

Die Berechnung ist gesetzlich geregelt und orientiert sich am Verhältnis der actually gearbeiteten Wochentage zur Gesamtanzahl der Arbeitstage im Betrieb. Wichtig ist daher, den Arbeitsvertrag genau zu prüfen und die individuelle Situation zu verstehen. Wer unsicher ist, kann sich bei der Personalabteilung oder einem Arbeitsrechtsexperten beraten lassen.

Im Klartext: Teilzeit muss nicht heißen, weniger Urlaub. Alles hängt vom konkreten Arbeitsmodell ab.

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