Die Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis erfordert stets die strikte Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften, um rechtlich Bestand zu haben. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung zwingend schriftlich erfolgen, wozu eine eigenhändige Namensunterschrift auf dem Papier erforderlich ist.
Als Aussteller fungiert entweder der Arbeitgeber selbst oder ein ordnungsgemäß Bevollmächtigter, wie beispielsweise der Personalleiter. Kündigungen per Fax, E-Mail oder WhatsApp sind hingegen unwirksam, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform hierbei nicht gewahrt wird.
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