Muss man kündigen, wenn man in Rente geht?

Ein häufiges Missverständnis: Viele Beschäftigte glauben, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald sie das Renteneintrittsalter erreichen. Doch das ist nicht der Fall. Wer in Rente gehen möchte, muss in der Regel kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen, erklärt die Gewerkschaft IG Metall.

Das gilt sowohl für die reguläre Altersrente als auch für eine vorzeitige Rente, also wenn man vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand wechselt. Selbst wenn der Arbeitgeber den Ruhestand kennt, endet das Beschäftigungsverhältnis nicht von allein. Ohne formelle Kündigung bleibt der Arbeitsvertrag rechtlich bestehen – und damit auch die Pflicht zur Arbeitsleistung.

Die Kündigung sollte daher frühzeitig und schriftlich erfolgen. Die übliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen zum Monatsende, kann aber je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvereinbarung abweichen. In vielen Fällen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch lieber einen Aufhebungsvertrag, der ein schnelleres und einvernehmliches Ende der Zusammenarbeit ermöglicht.

Ein solcher Vertrag bietet oft mehr Planungssicherheit und kann unter Berücksichtigung von Freistellungen oder Übergangsregelungen gestaltet werden. Wichtig ist: Auch bei einem Aufhebungsvertrag sollte man sich vorher gut beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren – etwa bei der Rentenanpassung oder Sozialversicherung.

Wer also den Schritt in die Rente plant, sollte nicht warten, bis das Alter erreicht ist. Ein rechtzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber und eine klare vertragliche Regelung sind entscheidend, um den Übergang reibungslos zu gestalten.

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