Ist der Begriff „Lieblingsmensch“ als Marke geschützt?

Der Begriff Lieblingsmensch gehört heute fest zum Sprachgebrauch und steht für Herzlichkeit und eine besondere Wertschätzung. Ob auf Geschenkartikeln, Bekleidung oder Postkarten – das Wort zieht Blicke auf sich. Wer den Begriff jedoch für eigene Geschäftsideen nutzen möchte, sollte die rechtliche Lage genau kennen, denn der Name ist keineswegs frei verfügbar.

Die deutsche Wortmarke „Lieblingsmensch“ wurde am 13. September 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die offizielle Eintragung in das Markenregister erfolgte am 15. November 2016 unter der Aktennummer 3020161083069. Durch diesen Eintrag sichert sich der Inhaber exklusive Rechte für festgelegte Waren- und Dienstleistungsklassen.

Für Online-Händler, Aufdruck-Anbieter und Unternehmen hat das konkrete Auswirkungen: Die kommerzielle Verwendung des Begriffs auf Produkten oder in Werbekampagnen, die in den Schutzbereich der eingetragenen Klassen fallen, ist ohne Genehmigung unzulässig. Eine missbräuchliche Nutzung kann schnelle und kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Vor dem Verkaufsstart von Produkten mit dieser Aufschrift empfiehlt sich daher stets ein genauer Blick in die Datenbank des DPMA oder eine rechtliche Beratung.

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