Ist der Preis in einer Auftragsbestätigung bindend?

Wenn ein Unternehmen einem Kunden ein freibleibendes Angebot unterbreitet, sind darin enthaltene Angaben wie Preise oder Liefermengen grundsätzlich unverbindlich. Das bedeutet: Der Kunde kann zwar zusagen, doch das Unternehmen ist nicht automatisch verpflichtet, die angebotenen Konditionen einzuhalten.

Erst wenn der Anbieter den Auftrag nach Eingang der Kundenbestätigung ausdrücklich annimmt – etwa durch eine Auftragsbestätigung – entsteht ein verbindliches Geschäft. Doch hier gilt: Der in der ursprünglichen Offerte genannte Preis ist nicht automatisch rechtlich bindend, solange klar kommuniziert wurde, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt.

Ein typisches Beispiel: Ein Händler schickt ein Preisangebot mit dem Hinweis „freibleibend“. Der Kunde bestellt daraufhin. Nimmt der Händler den Auftrag an, darf er grundsätzlich den ursprünglichen Preis verlangen – aber nur, wenn keine irreführende Darstellung vorlag. Sollte sich zwischen Angebot und Auftragsbestätigung jedoch etwas Wesentliches geändert haben (z. B. Materialkosten, Verfügbarkeit), könnte eine Preisänderung unter Umständen gerechtfertigt sein – vorausgesetzt, die Freibleibigkeit wurde klar vermerkt.

Wichtig ist daher: Wer ein freibleibendes Angebot macht, sollte dies eindeutig kennzeichnen, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Gleiches gilt für Kunden – wer eine Bestellung auf ein solches Angebot hin aufgibt, sollte wissen, dass der Vertragsabschluss erst mit der Annahme durch den Anbieter vollzogen ist, nicht mit der eigenen Bestellung.

Siehe auch

Ausführliche Artikel

Verwandte Themen