Erbe und Kindesunterhalt: Wann zählt die Erbschaft?

Grundsätzlich fragen sich viele nach einer Scheidung, ob eine später erhaltene Erbschaft beim Kindesunterhalt berücksichtigt wird. Die Antwort ist klar: Meistens nein.

Wenn ein Elternteil nach der Trennung oder Scheidung erbt, fließt diese Erbschaft in der Regel nicht in die Berechnung des Kindesunterhalts ein. Der Grund: Nach der Trennung endet auch die gemeinsame Verantwortung für das finanzielle Miteinander – zumindest was neue Vermögenszuwächse betrifft. Das Kind hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Wohlstand, den ein Elternteil erst später durch Erbe erhält.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wurde die Erbschaft bereits während der Ehe als Teil der gemeinsamen Lebens- oder Zukunftsvorsorge eingeplant – etwa weil beide davon ausgingen, dass das Erbe früher oder später kommt und danach gehandelt wurde –, kann dies anders sein. In solchen Fällen könnte das Gericht die Erbschaft doch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen.

Ein typisches Beispiel wäre, wenn das gemeinsame Haus mit der Erwartung auf ein Erbe finanziert wurde oder beide offen von dem späteren Vermögen lebten. Dann könnte das Familiengericht sagen: Der Erbe war Teil des gemeinsamen Lebensstandards und muss daher auch beim Unterhalt eine Rolle spielen.

Ansonsten gilt: Was nach der Trennung kommt, bleibt meist privat. Wer also nach der Scheidung erbt, muss das nicht automatisch beim Kindesunterhalt angeben – solange das Erbe nicht aus einer gemeinsamen Planung stammt.

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