Wird die Rente nach der Scheidung geteilt?

Ja, auch nach der Scheidung hat eine geschiedene Frau unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Teil der Rente ihres ehemaligen Ehepartners – und umgekehrt. Dies liegt an der sogenannten versorgungsausgleichsrechtlichen Teilung, die im deutschen Recht verankert ist.

Während der Ehe erworbene Rentenanrechte gelten als gemeinsame Leistung beider Partner. Deshalb werden diese Zeiten bei der Scheidung grundsätzlich ausgeglichen, unabhängig davon, ob nur einer gearbeitet hat oder beide berufstätig waren. Der Ausgleich erfolgt automatisch, sofern kein gültiger Ehevertrag etwas anderes regelt.

Das bedeutet: Die Rentenansprüche, die jeder Ehepartner in der Zeit der Ehe aufgebaut hat, werden zusammengezählt und halbiert. Wer mehr an Versorgungsanrechten erworben hat, zahlt dem anderen durch eine sogenannte versorgungsausgleichsrechtliche Übertragung einen Ausgleich – entweder direkt oder über die Rentenkasse.

Wichtig ist: Dies betrifft nur die Zeit der Ehe. Beiträge vor der Heirat oder nach der Trennung fließen nicht in diesen Ausgleich ein. Auch die Höhe des tatsächlichen Rentenbezugs später hängt davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat und wie viel jeder eingebracht hat.

Für viele geschiedene Menschen bedeutet dies eine spürbare finanzielle Unterstützung im Ruhestand. Wer unsicher ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass beide Ehepartner fair aus der Ehe hinausgehen – auch finanziell.

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