Hausverkauf der Mutter mit einer Vorsorgevollmacht: Was ist möglich?
Wenn die eigenen Eltern älter werden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst handeln können, stellt sich oft die Frage, wie deren Angelegenheiten geregelt werden sollen. Steht der Verkauf des elterlichen Hauses im Raum – beispielsweise zur Finanzierung eines Pflegeplatzes –, ist schnelle Handlungsfähigkeit gefragt. Doch darf man als Kind das Haus der Mutter mit einer Vorsorgevollmacht überhaupt verkaufen?
Die kurze Antwort lautet: Ja, aber es gibt wichtige rechtliche Voraussetzungen.
Damit ein Immobilienverkauf reibungslos und rechtsgültig abgewickelt werden kann, reicht ein formloses Schreiben nicht aus. Für Grundstücks- und Immobiliengeschäfte verlangt das deutsche Recht beim Notartermin eine besondere Form der Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht (oder alternativ eine General- beziehungsweise spezielle Verkaufsvollmacht) muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Liegt eine solche öffentlich beglaubigte Vollmacht vor, kann der bevollmächtigte Vertreter den Notartermin stellvertretend wahrnehmen und den Kaufvertrag unterzeichnen. Der Vertrag wird mit dieser Unterschrift direkt rechtskräftig, ohne dass die Mutter persönlich anwesend sein muss.
Sollte keine ausreichende Vollmacht existieren und die Mutter nicht mehr geschäftsfähig sein, führt der Weg nur über ein gerichtlich bestelltes Betreuungsverfahren. In diesem Fall muss das Betreuungsgericht dem Verkauf zustimmen, was viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Eine rechtzeitig und formgerecht aufgesetzte Vorsorgevollmacht erspart allen Beteiligten daher viel bürokratischen Aufwand.
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