Wie Schenkungen auf das Erbe angerechnet werden

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern bereits zu Lebzeiten ihren Kindern finanziell unter die Arme greifen – sei es für die Kauf einer Wohnung, die Finanzierung eines Studiums oder einfach aus Großzügigkeit. Doch viele wissen nicht: Solche Schenkungen können später beim Erbe eine große Rolle spielen.

Laut deutschem Erbrecht werden Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers** erfolgt sind, auf das spätere Erbe angerechnet. Das bedeutet: Wer beispielsweise vor fünf Jahren eine größere Summe von seinen Eltern erhalten hat, muss diese beim Ausgleich der Erbanteile berücksichtigen. Besonders relevant wird das bei Streitigkeiten unter Geschwistern, wenn nicht alle gleich behandelt wurden.

Das Gesetz geht hier von einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge aus – also davon, dass der Erblasser mit der Schenkung bereits einen Teil seines zukünftigen Erbes verteilt hat. Wer als Pflichtteilsberechtigter weniger im Testament erhält, kann daher Ansprüche geltend machen, und die Schenkung fließt dann mit in die Berechnung ein.

Wichtig ist: Der Schenker kann die Schenkung bereits bei der Übertragung mit Bedingungen verknüpfen. So kann er etwa eine Rückforderungsklausel vereinbaren oder Auflagen stellen, um sich selbst abzusichern. Wer also etwa ein Haus überträgt, sollte rechtzeitig mit einem Fachanwalt für Erbrecht sprechen, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.

Ein guter Tipp: Wer gibt, sollte dokumentieren. Schriftliche Aufzeichnungen oder sogar eine notarielle Urkunde schaffen Klarheit – für alle Beteiligten.

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