Wann ist ein Angebot rechtlich bindend angenommen?

Ein Angebot gilt als angenommen, sobald die Annahme beim Anbieter eingetroffen ist – vorausgesetzt, es erfolgt fristgerecht und ordnungsgemäß. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 147 hängt der Zeitpunkt der Annahme entscheidend davon ab, ob die beteiligten Personen anwesend sind oder auf technische Kommunikationsmittel zurückgreifen.

Wird ein Angebot von Angesicht zu Angesicht gemacht – etwa bei einem Gespräch im Geschäft oder beim Abschluss eines privaten Kaufs – muss die Annahme sofort erfolgen. Es gilt als sofort zugesagt oder abgelehnt. Dasselbe gilt, wenn das Angebot per Telefon oder Videoanruf übermittelt wird: Da hier eine direkte, synchrone Kommunikation stattfindet, muss die Antwort unverzüglich kommen, um rechtswirksam zu sein.

Anders sieht es bei schriftlichen oder asynchronen Formen aus, wie E-Mail oder Brief. Hier kann eine angemessene Frist zur Antwort genutzt werden, solange keine konkrete Frist im Angebot festgelegt wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nicht unmittelbar reagiert werden muss, wenn die Kommunikation nicht direkt stattfindet.

Wichtig ist: Eine bloße Absicht oder eine spätere Zusage reicht nicht. Die Annahme muss klar und erkennbar sein – sei es durch eine Erklärung, eine Handlung (z. B. Zahlung) oder, je nach Fall, auch durch Schweigen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Wer also ein Angebot annimmt, sollte stets darauf achten, dass dies fristgerecht und in der richtigen Form geschieht. Andernfalls kann das Vertragsverhältnis nicht zustande kommen – und das kann teuer werden.

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