Wann muss eine AWV-Meldung erfolgen?

Unternehmen, die bestimmten Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) unterliegen, müssen jährlich eine AWV-Meldung an die Deutsche Bundesbank übermitteln. Diese Meldung erfolgt gemäß § 64 AWV und ist in der Regel über das Formular „Anlage K 3“ abzuwickeln.

Der Stichtag hängt davon ab, ob das Unternehmen eine Bilanz erstellt oder nicht. Für bilanzierende Unternehmen ist die Frist bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag folgenden Monats bindend. Beispiel: Hat ein Unternehmen den 31. Dezember als Bilanzstichtag, muss die Meldung bis zum letzten Werktag im Juni des folgenden Jahres eingereicht werden. Bei einem Bilanzstichtag zum 30. September wäre die Frist entsprechend der letzte Werktag im März des darauffolgenden Jahres.

Unternehmen, die keine Bilanz erstellen, richten sich stattdessen nach dem 31. Dezember als Stichtag. Ihre Meldung ist dann jeweils bis zum letzten Werktag des folgenden Juni fällig.

Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, da verspätete oder fehlende Meldungen zu Beanstandungen führen können. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht hierzu regelmäßig aktuelle Hinweise und Merkblätter, die bei der korrekten Erfüllung der Meldepflicht helfen.

Wer unsicher ist, ob und wann eine Meldung erforderlich ist, sollte sich rechtzeitig beraten lassen – etwa durch einen Steuerberater oder direkt bei der Bundesbank.

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