Wann verfällt der Urlaubsanspruch in der Schweiz?
In der Schweiz genießt jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Ferien. Doch was passiert, wenn der Urlaub nicht genommen wird? Viele fragen sich, ob und wann dieser Anspruch verfällt.
Grundsätzlich verjährt der Ferienanspruch erst nach fünf Jahren, wie in Artikel 128 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR) festgelegt ist. Das bedeutet: Arbeitnehmer:innen können ungenutzte Ferientage bis zu fünf Jahre lang geltend machen, sofern der Arbeitgeber sie nicht zuvor zur Abklärung verpflichtet hat. Es liegt also in der Verantwortung des Arbeitgebers, rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass der Urlaub fristgerecht genommen wird.
Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt in der Schweiz für Erwachsene vier Wochen pro Jahr. Bei jugendlichen Arbeitnehmenden sind es fünf Wochen. Wichtig zu wissen: Selbst bei Kündigung oder Ausscheiden aus dem Unternehmen verfällt der Anspruch nicht einfach. Stattdessen muss der Arbeitgeber den noch bestehenden Ferienanspruch finanziell ausgleichen.
Um Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll, bereits im laufenden Jahr einen klaren Überblick über die genommenen und noch offenen Ferientage zu behalten. Viele Unternehmen regeln das innerhalb des Arbeitsvertrags oder der Personalverordnung – oft mit der Empfehlung, den Urlaub innerhalb von zwei Jahren abzuwickeln, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
Trotzdem bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist die unterste Grenze: Ein Anspruch, der innerhalb dieser Zeit nicht ausgeschlossen wurde, bleibt rechtlich durchsetzbar. Wer also lange nicht in Ferien war, sollte seine Ansprüche prüfen – es lohnt sich möglicherweise noch Jahre später.
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