Zwei Vollzeitjobs gleichzeitig: Das müssen Sie steuerlich beachten

Wer mit dem Gedanken spielt, zwei Vollzeitstellen gleichzeitig auszuüben, steht nicht nur vor einer gewaltigen organisatorischen Herausforderung, sondern auch vor spezifischen steuerlichen Regelungen. In Deutschland ist dieses Modell zwar rechtlich nicht pauschal verboten, es führt jedoch automatisch zu einer besonderen Einstufung beim Finanzamt.

Arbeiten Sie in zwei Arbeitsverhältnissen, gilt eine Stelle als Ihre Hauptbeschäftigung. Dieser erste Job wird nach Ihrer regulären Steuerklasse (I bis V) abgerechnet – abhängig von Ihrem Familienstand und eventuellen Freibeträgen. Für den zweiten Vollzeitjob greift hingegen automatisch die Steuerklasse VI.

Die Steuerklasse VI ist für ihre vergleichsweise hohen Abzüge bekannt. Der Grund dafür ist einfach: Hier gelten keine Grundfreibeträge, kein Arbeitnehmerpauschbetrag und keine sonstigen Pauschalen, da diese bereits über Ihren Hauptjob berücksichtigt werden. Dadurch wird ab dem ersten verdienten Euro der volle Lohnsteuersatz fällig. Das führt dazu, dass das Nettoeinkommen aus der Zweitbeschäftigung spürbar geringer ausfällt als das der Hauptstelle.

Zusätzlich sind Sie bei einer Besteuerung nach Steuerklasse VI gesetzlich verpflichtet, im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Dabei prüft das Finanzamt Ihr Gesamteinkommen. Abhängig vom Jahresgesamteinkommen kann es am Ende zu einer Steuernachforderung oder einer Rückerstattung kommen.

Neben den steuerlichen Aspekten sollten Sie auch das Arbeitsrecht nicht außer Acht lassen: Das Arbeitszeitgesetz setzt strikte Grenzen für die maximale tägliche Arbeitszeit, und die meisten Arbeitsverträge verlangen die ausdrückliche Genehmigung des Hauptarbeitgebers für jede Nebentätigkeit.

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