Abzüge beim Minijob: Das bleibt vom Verdienst übrig
Wer einen Minijob ausübt, profitiert in der Regel von einer einfachen Regelung: Brutto entspricht meist Netto. Dennoch fragen sich viele Beschäftigte, welche Steuern und Abgaben von ihrem Verdienst abgezogen werden – insbesondere seit die Verdienstgrenze von ehemals 520 Euro auf 538 Euro angehoben wurde.
In den allermeisten Fällen übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Steuern komplett. Für reguläre Minijobs zahlt er eine pauschale Lohnsteuer von lediglich zwei Prozent direkt an die Minijob-Zentrale. Für den Arbeitnehmer bleibt das Gehalt damit in der Regel steuerfrei und muss auch nicht zwingend in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Anders sieht es bei kurzfristigen Beschäftigungen aus, etwa bei saisonalen Aushilfsjobs oder Ferienarbeit. Diese können entweder pauschal mit 25 Prozent oder individuell über die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers abgerechnet werden, was je nach persönlicher Situation Vor- oder Nachteile bringt.
Der einzige Abzug, der Minijobber direkt betreffen kann, ist der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hier leisten Arbeitnehmer standardmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Wer darauf verzichten möchte, kann sich jedoch jederzeit schriftlich davon befreien lassen und erhält dann den vollen Betrag ausgezahlt.
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