Haftung bei Freundschaftsdiensten: Was passiert, wenn etwas kaputtgeht?

Es kommt oft vor: Ein Freund braucht Hilfe beim Umzug, und man springt spontan mit an. Doch was, wenn dabei aus Versehen ein Möbelstück beschädigt oder eine Wand zerkratzt wird? Verschwindet die Freundschaft, weil plötzlich Geld im Raum steht? Zum Glück nicht – zumindest nicht aus rechtlicher Sicht.

Bei reinen Gefälligkeiten, also sogenannten Freundschaftsdiensten, gilt in der Regel ein stillschweigender Haftungsausschluss. Das bedeutet: Wer ehrenamtlich hilft, haftet normalerweise nicht für Schäden, die beim Helfen entstehen – solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zerkratzt man also aus Versehen mit einem Umzugskarton die Wand, ist das meist kein Problem. Doch wenn man beispielsweise wissentlich ein instabiles Regal kippt oder durch grob fahrlässiges Verhalten einen Schaden verursacht, könnte die Haftung trotzdem greifen.

Interessant wird es auch für denjenigen, der die Hilfe anbietet: Die eigene Privathaftpflichtversicherung kann in solchen Fällen oft einspringen. Viele Policen decken Schäden ab, die bei ungefährlichen Gefälligkeiten Dritten entstehen – auch im Freundeskreis. Es lohnt sich daher, im Vorfeld einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen.

Letztlich zählt bei solchen Gelegenheiten vor allem der gesunde Menschenverstand. Ein offenes Gespräch unter Freunden klärt meist mehr als jede Rechtslage. Wer mit gutem Willen hilft, sollte sich nicht vor unberechtigten Forderungen fürchten – solange er nicht gerade mit Absicht oder grober Sorglosigkeit handelt.

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