Wer muss eine Schenkung ans Finanzamt melden?
Bei Schenkungen sind nicht nur die Empfänger, sondern auch die Geber zur Meldung verpflichtet. Laut § 30 Absatz 1 ErbStG – der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – gilt für den Erwerber eine gesetzliche Anzeigepflicht. Das bedeutet: Wer eine Schenkung erhält, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzeigen.
Doch auch der Schenker ist in der Pflicht. Er muss den Vorgang ebenfalls melden, damit das Finanzamt prüfen kann, ob Steuern fällig werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Schenkung freundschaftlich gemeint ist oder innerhalb der Familie stattfindet – beispielsweise bei der Übergabe von Immobilien, Bargeld oder anderen Vermögenswerten.
Die Frist von drei Monaten beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschenkte von der Schenkung erfährt. Wer zu spät oder gar nicht meldet, riskiert unter Umständen Bußgelder oder eine nachträgliche Steuerfestsetzung mit Zinsen. Um das zu vermeiden, ist es ratsam, die schriftliche Anzeige zeitnah einzureichen – am besten mit allen relevanten Unterlagen wie Schenkungsvertrag oder Wertgutachten.
Beachten Sie: Auch kleine Schenkungen können meldepflichtig sein, besonders wenn sie sich auf Freibeträge summieren. Das zuständige Finanzamt gibt Auskunft und hilft bei Fragen – es ist besser, einmal zu viel zu fragen als später Strafen zu zahlen.
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