Wer zahlt Schenkungssteuer bei einem Wohnrecht?

Wenn ein Familienmitglied dauerhaft in einer Immobilie wohnen darf, ohne dafür Miete zu zahlen, klingt das zunächst wie eine reine Geste der Großzügigkeit. Doch das Finanzamt sieht das anders. Ein solches Wohnrecht gilt als steuerwirksame Schenkung – und kann unter Umständen teuer werden.

Wenn Eltern beispielsweise ihrem Kind ein lebenslanges Wohnrecht in ihrer Wohnung einräumen, wird dieser Vorteil vom Finanzamt als geldwerter Vorteil angesehen. Derjenige, der das Recht erhält, muss in der Regel Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Wohnrechts ab, der anhand der ortsüblichen Miete berechnet wird – abzüglich einer sogenannten „unentgeltlichen Härtegrenze“.

Interessant ist, dass der Wert des Wohnrechts nicht einfach die mögliche Jahresmiete ist. Er wird vielmehr anhand einer gesetzlichen Formel ermittelt, die auch das Lebensalter des Berechtigten berücksichtigt. Je jünger der Nutzer, desto höher der geschätzte Wert – und damit unter Umständen auch die Steuerlast.

Doch nicht immer muss tatsächlich Steuer gezahlt werden. In manchen Fällen, besonders bei engen Familienverhältnissen oder wenn der Wert unter der Freigrenze liegt, bleibt die Schenkung steuerfrei. Dennoch ist eine Meldung beim Finanzamt oft Pflicht, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.

Ein Wohnrecht kann für alle Beteiligten sinnvoll sein – gerade im Zusammenhang mit der altersgerechten Nutzung der eigenen Immobilie. Doch wer plant, ein solches Recht zu übertragen, sollte sich im Vorfeld über die steuerlichen Folgen informieren. Eine kluge Gestaltung kann viel Geld sparen.

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