Energiepreispauschale für Minijobber: So klappt die Auszahlung
Auch Beschäftigte in einem Minijob haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale. Damit das Geld jedoch reibungslos über die Lohnabrechnung auf dem eigenen Konto landet, müssen zwei zentrale Nachweise erbracht werden.
Der wichtigste Schritt für Minijobber ist die Bestätigung des Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Arbeitsverhältnis (Hauptbeschäftigung) handelt. Liegt diese Erklärung nicht vor, darf der Betrieb die Pauschale nicht direkt auszahlen, da eine Mehrfachauszahlung über verschiedene Jobs verhindert werden soll.
Zusätzlich hängt die Auszahlung von der betrieblichen Organisation ab: Der Arbeitgeber zahlt die EPP nur dann selbst aus, wenn er regelmäßig eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt einreicht. Ist dies nicht der Fall – etwa bei pauschal versteuerten Minijobs in Privathaushalten –, erfolgt die Auszahlung nicht über das Firmenkonto. In solchen Fällen können Betroffene die Energiepreispauschale im Nachhinein über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
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