Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Frankreich

Wer als Steueransässiger außerhalb Frankreichs Einkünfte aus dem Land der Croissants bezieht – sei es durch Arbeit, Immobilien oder Kapitalerträge – muss sich zu Recht fragen: Droht hier eine Doppelbesteuerung? Die gute Nachricht: In den meisten Fällen nein. Denn Frankreich hat mit zahlreichen Ländern Steuerabkommen geschlossen, die genau dies verhindern sollen.

Wie funktioniert der Schutz vor doppelter Belastung? Wenn in Frankreich Steuern an der Quelle einbehalten werden – zum Beispiel auf Zinserträge oder Mieteinnahmen –, kann diese bereits gezahlte Steuer im Heimatland als Steuergutschrift geltend gemacht werden. Das bedeutet: Die in Frankreich entrichtete Steuer wird mit der im Wohnsitzland geschuldeten Steuer verrechnet. So zahlt man nicht doppelt, sondern nur den jeweils höheren Steuersatz – oder gar weniger, je nach Regelung.

Ein nützlicher Hinweis: Viele internationale Steuerabkommen sehen sogenannte vorübergehende Entsendungen vor. Das bedeutet: Wer nur zeitweise in Frankreich arbeitet oder Einkünfte erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Besteuerung im Heimatland geschützt sein, vorausgesetzt die Aufenthaltsdauer bleibt im Rahmen der Abkommen (oft unter 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten).

Wichtig ist daher, stets den aktuellen Stand der jeweiligen Steuerabkommen zwischen Frankreich und dem Land des Wohnsitzes zu prüfen. Wer unsicher ist, sollte einen Steuerberater konsultieren – besonders, wenn es um Erbschaften, Kapitalerträge oder selbstständige Tätigkeit geht. Mit der richtigen Dokumentation und Kenntnis der Abkommen lässt sich nicht nur Steuergerechtigkeit wahren, sondern auch bares Geld sparen.

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