Wie viel Bargeld darf ein Bürgergeld-Empfänger besitzen?
Wer Bürgergeld bezieht, darf durchaus über eigenes Vermögen verfügen – bis zu einer bestimmten Grenze. Ab 40.000 Euro für eine alleinstehende Person wird das Vermögen berücksichtigt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft steigt dieser Freibetrag um 15.000 Euro. Diese Summen gelten als Schonvermögen: Erst wenn das eigene Vermögen darüber liegt, muss es zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.
Dazu zählen nicht nur Bargeld, sondern auch Spareinlagen, Wertpapiere oder der Verkaufserlös von Gegenständen wie einem Auto oder Schmuck. Hält man beispielsweise 35.000 Euro auf dem Konto, bleibt das innerhalb der Freigrenze – kein Problem. Überschreitet man die Grenze jedoch, kann die Jobcenter-Leistung gekürzt werden.
Wichtig ist auch: Es geht nicht um das Bargeld „unter der Matratze“. Niemand wird kontrolliert, weil er 500 Euro zu Hause lagert. Entscheidend ist das gesamte Vermögen. Wer also beispielsweise ein Haus besitzt, aber kaum flüssiges Geld hat, wird oft anders bewertet als jemand mit vielen Spareinlagen.
Die Regelung soll sicherstellen, dass Bürgergeld wirklich für diejenigen da ist, die auf Unterstützung angewiesen sind – aber gleichzeitig niemand leer ausgeht, der kleinere Rücklagen angelegt hat. Es geht also nicht darum, arm zu sein, um Hilfe zu bekommen, sondern darum, faire Spielregeln zu haben.
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