Wie viel Vermögen darf man bei Grundsicherung behalten?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Regelung: Wer Leistungen nach der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, darf ein gewisses Vermögen behalten – ohne dass es auf die Unterstützung angerechnet wird. Der Schonbetrag liegt bei 10.000 Euro pro Person. Das bedeutet: Wer weniger als diesen Betrag an gespartem Geld oder anderen Vermögenswerten besitzt, muss in der Regel nichts abgeben, um Anspruch auf Leistungen zu behalten.
Wichtig ist: Auch der erwachsene Lebenspartner oder Ehepartner hat nun Anspruch auf diesen Schonbetrag. Das war nicht immer so – früher wurde das Vermögen oft nur für eine Person geschont. Heute wird faire Behandlung großgeschrieben, und beide Partner dürfen sich jeweils auf 10.000 Euro berufen. Das schont insbesondere Paare, in denen einer arbeitet oder spart, während der andere auf Unterstützung angewiesen ist.
Diese Regelung stammt von der Lebenshilfe und gilt im Rahmen der Grundsicherung, die Menschen unterstützt, die nicht mehr ausreichend für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – etwa wegen Alter, Behinderung oder dauerhafter Erwerbsminderung. Es geht dabei nicht darum, Reichtum zu schützen, sondern ein menschenwürdiges Leben zu sichern.
Wichtig zu wissen: Andere Vermögenswerte wie die eigengenutzte Wohnung, einfaches Hausrat oder ein gebrauchter PKW werden meist nicht als Teil des zu prüfenden Vermögens angesehen. Die 10.000-Euro-Regel bezieht sich hauptsächlich auf Kontoguthaben, Aktien, Sparverträge oder ähnliches.
Wer unsicher ist, ob sein Vermögen die Grenze überschreitet, sollte sich frühzeitig beraten lassen – am besten bei einer anerkannten Stelle wie der Lebenshilfe. So bleibt Klarheit und Sicherheit im Alltag.
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