Unterhalt: Einkommen des neuen Partners bleibt unberücksichtigt

Wenn jemand nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen muss, stellt sich oft die Frage, ob das Einkommen eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin miteinbezogen wird. Die klare Antwort lautet: Nein, das Einkommen des neuen Partners wird bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt.

Die Unterhaltspflicht hängt allein vom Einkommen desjenigen ab, der verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten – meist der Ex-Partner. Wie viel der neue Lebensgefährte oder die neue Lebensgefährtin verdient, spielt keine Rolle. Das gilt sowohl für neue Ehen als auch für feste Partnerschaften außerhalb der Ehe.

Zwar kann ein neues Zusammenleben indirekt Auswirkungen auf die Lebenshaltungskosten haben – schließlich teilen sich die Partner oft Miete, Nebenkosten oder andere Ausgaben – doch selbst dann bleibt das Einkommen des neuen Partners außen vor. Gerichte prüfen ausschließlich, was der Unterhaltspflichtige selbst verdient und wie hoch dessen finanzielle Belastung ist.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn durch den neuen Partner ganz offensichtlich echte finanzielle Entlastung entsteht – etwa weil er die komplette Miete übernimmt –, kann dies unter Umständen bei der Bemessung des Kindes- oder Ehegattenunterhalts eine Rolle spielen. Aber selbst dann wird das Einkommen nicht direkt angerechnet, sondern nur der konkrete Vorteil geprüft.

Wer Unsicherheiten hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen – etwa über eine anwaltliche Unterstützung oder durch verlässliche Quellen wie Finanztip, die verständlich über Rechte und Pflichten aufklären.

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