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Was Experten zum Thema Urlaubsauszahlung raten

Arbeitsrechtler und Gewerkschaften betonen immer wieder, wie wichtig es ist, die eigenen Ansprüche bei einer Kündigung genau zu prüfen. Da der gesetzliche Mindesturlaub dem Schutz der Gesundheit dient, wird er in der Praxis sehr streng behandelt. Experten weisen darauf hin, dass eine finanzielle Abgeltung (Urlaubsabgeltung) nach Paragraf 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) wirklich nur dann zulässig ist, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.

Ein häufiger Fehler, den Arbeitsrechtler beobachten, ist die voreilige Annahme, man könne sich den gesamten Resturlaub einfach ohne Weiteres auszahlen lassen, während das Arbeitsverhältnis noch läuft. Solange der Vertrag aktiv ist, gilt der Grundsatz: Freizeit vor Geld. Eine einvernehmliche Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis ist rechtlich meist unwirksam. Erst mit dem tatsächlichen Austritt wandelt sich der offene Anspruch automatisch in einen reinen Zahlungsanspruch um. Experten raten daher dringend, vor dem Ausscheiden ein schriftliches Übergabeprotokoll zu verlangen, in dem die genaue Anzahl der Resturlaubstage und die Berechnungsgrundlage für die Auszahlung unmissverständlich festgehalten werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann der Arbeitgeber die Auszahlung von Urlaub verweigern, wenn ich fristlos gekündigt wurde?

Nein, eine fristlose Kündigung ändert grundsätzlich nichts am gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber die noch offenen Tage finanziell abgelten. Etwas anderes gilt lediglich für den übergesetzlichen Zusatzurlaub (Mehrurlaub), sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag wirksame Klauseln vereinbart wurden, die diesen bei einer fristlosen Kündigung ausschließen. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch unantastbar.

Wie wird der Urlaubslohn bei der Auszahlung berechnet?

Als Berechnungsgrundlage dient in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen hat. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsprämien bleiben dabei meist unberücksichtigt, es sei denn, tarifliche oder vertragliche Regelungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor. Der so ermittelte Tagesverdienst wird anschließend mit der Anzahl der verbleibenden, nicht genommenen Urlaubstage multipliziert.

Würdest du im Ernstfall lieber ein paar Wochen bezahlte Freizeit vor deinem Jobwechsel genießen oder dir die verbleibenden Tage lieber direkt auf das Konto überweisen lassen?