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Wie viel Urlaub steht mir zu, wenn ich zum 31.12. kündige? (Teil 1)
Eine Kündigung zum Jahresende, konkret zum 31. Dezember, ist im Berufsleben ein klassischer und weitverbreiteter Stichtag. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen den Jahreswechsel für einen beruflichen Neustart, um im neuen Jahr mit frischem Wind durchzustarten. Doch gerade in den letzten Wochen des bestehenden Arbeitsverhältnisses tauchen oft komplexe Fragen rund um das Thema Resturlaub auf.
Die arbeitsrechtliche Ausgangslage bei einer Kündigung zum 31.12. hängt vor allem davon ab, wie das jeweilige Urlaubsjahr im Betrieb geregelt ist.
Die Bedeutung des tatsächlichen Urlaubskonsums
Ein weitverbreiteter Irrglaube im Arbeitsrecht ist die Annahme, dass noch offener Urlaub bei einer Kündigung automatisch verfällt oder durch eine einseitige Freistellung des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist abgegolten wird.
Vollständiger Verbrauch: Wurden alle Urlaubstage bis zum Jahresende konsumiert, ist das Kontingent ausgeglichen, und es sind keine weiteren Ansprüche oder Auszahlungen zu erwarten.
Resturlaub vorhanden:
Haben Sie im Laufe des Jahres weniger Urlaub verbraucht, als Ihnen zustand, bleiben diese Tage bestehen. Die Rolle der Kündigungsfrist: Befinden Sie sich in den letzten Wochen vor dem 31. Dezember in der Kündigungsfrist, wird oft vereinbart, dass der Resturlaub in dieser Zeit verbraucht wird.
Ist dies wegen betrieblicher Erfordernisse nicht möglich oder nicht erwünscht, wandelt sich der offene Anspruch in Geld um.
Was passiert mit Urlaub aus den Vorjahren?
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem aktuellen Jahresurlaub und sogenanntem Alturlaub aus vorherigen Jahren.
(Fortsetzung folgt im zweiten Teil mit den genauen Berechnungsformeln für die Urlaubsersatzleistung, Sonderfällen bei abweichenden Urlaubsjahren und wertvollen Tipps für das Endgehalt.)
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