Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftliche Einordnung und Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Ausstellung einer alleinigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist für Ärztinnen und Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung kein direkter, isolierter Einnahmezauber. Im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sie untrennbar in die pauschalierte Quartalsvergütung (EBM) eingebunden. Das bedeutet, dass der reine Verwaltungsakt der Krankschreibung innerhalb eines Quartals für denselben Patienten kein zusätzliches Honorar auslöst, selbst wenn dieser mehrfach vorstellig wird.
Anders stellt sich die Situation im Bereich der privatärztlichen Abrechnung (GOÄ) dar.
Wirtschaftlich relevant wird eine Krankschreibung primär indirekt:
Sie ist das Resultat einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung, die über entsprechende Grund- oder Konsultationspauschalen vergütet wird.
Sie sichert langfristig die Patientenbindung und spiegelt den medizinischen Betreuungsaufwand wider.
Der Mythos, Praxen würden durch massenhafte Krankschreibungen ein Vermögen verdienen, entbehlt somit jeglicher kassenärztlicher Realität. Das Honorar bemisst sich stets am gesamten Behandlungskontext und nicht an der bloßen Ausstellung des gelben beziehungsweise digital übermittelten Scheins.
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