Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Ein Arbeitsverhältnis beruht auf gegenseitigem Vertrauen. Sobald dieser Pfeiler bricht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen fristlos kündigen. Solch eine außerordentliche Kündigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt – und der Arbeitgeber den Grund hierfür genau benennt.
Arbeitszeitbetrug, etwa durch manipulierte Zeiterfassung oder gefälschte Arbeitsnachweise, zählt genauso dazu wie das wiederholte, unentschuldigte Fehlen ohne triftigen Grund. Auch die Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, angetragene Aufgaben auszuführen, stellt einen schweren Vertragsbruch dar.Weitere Gründe sind das Trinken von Alkohol am Arbeitsplatz, wenn dies ausdrücklich untersagt ist – insbesondere dann, wenn es die Sicherheit gefährdet. Ebenfalls unzulässig ist eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung, da dies als Täuschung gilt und das Vertrauen beschädigt.
Verhaltensweisen, die den Ruf oder das Geschäft des Unternehmens schädigen – wie etwa die Geschäfts- oder Rufschädigung durch gezielte Falschmeldungen nach außen – können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Gleiches gilt für die Annahme von Schmiergeldern, also Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr.
Auch schwere Beleidigungen von Kollegen oder Kunden, besonders wenn sie öffentlich oder wiederholt erfolgen, können den sofortigen Vertragsende rechtfertigen. Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung in der Regel abwägen, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte. Nur bei besonders gravierenden Fällen ist der Schritt ohne vorherige Warnung zulässig.
Kündigungen dieser Art sind rechtlich heikel – daher sollte stets eine sorgfältige Prüfung stattfinden.
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