Ist eine Bestellbestätigung rechtlich verbindlich?

Wenn ein Kunde heute online etwas bestellt, erhält er meist umgehend eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Viele Verbraucher denken dann, dass der Kaufvertrag bereits abgeschlossen ist. Doch das ist nicht immer der Fall.

Laut deutschem Recht – genauer gesagt § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB – ist eine solche elektronische Eingangsbestätigung lediglich ein Hinweis darauf, dass die Bestellung beim Händler eingegangen ist. Sie stellt noch keine rechtsverbindliche Annahme des Angebots dar und bedeutet daher nicht, dass der Vertrag automatisch zustande gekommen ist.

Das bedeutet: Der Händler kann die Bestellung noch ablehnen, etwa wenn das Produkt vergriffen ist oder ein Preisfehler vorlag. Erst wenn der Händler die Bestellung ausdrücklich annimmt – beispielsweise durch eine separate Zusendung mit Lieferzusage oder durch Versand der Ware – entsteht ein verbindlicher Kaufvertrag.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wird die Eingangsbestätigung so formuliert, dass klar ist, dass damit gleichzeitig die Annahme der Bestellung verbunden ist, kann daraus unter Umständen bereits ein Vertrag folgen. Das hängt vom Einzelfall ab und wird gegebenenfalls von Gerichten bewertet.

Verbraucher sollten daher darauf achten, ob sie neben der automatischen Bestätigung eine separate Zusendung mit Lieferzusage erhalten. Denn erst dann ist sicher: Der Vertrag ist rechtlich wirksam zustande gekommen, und der Händler ist verpflichtet, die Ware zu liefern.

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