Freiwillig gesetzlich krankenversichert: Wann das automatisch passiert

Wenn du deine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bislang über deine Beschäftigung oder Ausbildung abgedeckt warst, endet diese Pflichtversicherung automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Ausbildung. Doch keine Sorge: Du wirst in den meisten Fällen nicht einfach ohne Versicherung dastehen.

Sobald die bisherige Versicherungspflicht endet und keine neue Pflichtversicherung unmittelbar anschließt, greift die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V. Das bedeutet: Du wirst automatisch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weitergeführt – und bleibst somit geschützt.

Dies ist beispielsweise wichtig, wenn du zwischen zwei Jobs eine Pause einlegst, dich selbstständig machst oder eine längere Auszeit planst. Ohne diesen gesetzlichen Schutz würdest du schnell Risiken eingehen, etwa bei unerwarteten Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten.

Als freiwillig Versicherter zahlst du den vollen Beitrag – also sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Der Betrag bemisst sich aber weiterhin nach deinem letzten beitragspflichtigen Einkommen, maximal bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Du kannst die Beiträge selbst festlegen, solange sie innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegen.

Wer schnell handelt, kann oft noch Einfluss auf die Beitragshöhe nehmen. Es lohnt sich daher, rechtzeitig mit der Krankenkasse zu sprechen, bevor die automatische Freiwilligstellung greift. So behältst du die Kontrolle über deine Absicherung – und vermeidest böse Überraschungen.

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