Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderung

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass alle volljährigen Personen grundsätzlich als geschäftsfähig angesehen werden. Das bedeutet: Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf Verträge abschließen, Einkäufe tätigen oder Finanzen eigenständig regeln. Dieser rechtliche Ausgangspunkt gilt ausnahmslos für alle Menschen – unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht.

Eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung rechtfertigt keineswegs den pauschalen Rückschluss auf eine Geschäftsunfähigkeit. Das Gesetz schützt das Recht auf Selbstbestimmung ausdrücklich. Selbst wenn ein Mensch im Alltag Unterstützung oder eine rechtliche Betreuung in Anspruch nimmt, bleibt die rechtliche Handlungsfähigkeit im Grundsatz vollständig erhalten.

Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn eine Person aufgrund einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung den freien Willen dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Eine solche Feststellung erfordert immer eine individuelle und sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Menschen mit Beeinträchtigungen nehmen somit völlig gleichberechtigt am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teil.

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