Darf der Arbeitgeber den Urlaub einfach auszahlen?

Nein, der Arbeitgeber darf den Urlaub eines Arbeitnehmers nicht einfach gegen Geld auszahlen – und das gilt auch andersherum: Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, seinen Urlaub stattdessen bar ausgezahlt zu bekommen. Das sieht das Bundesurlaubsgesetz ganz klar vor.

Urlaubsanspruch ist für Erholung da, nicht als zusätzliche Bezahlung. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen in einem Sechs-Tage-Woche-Modell soll dem Arbeitnehmer helfen, sich körperlich und seelisch zu regenerieren. Deshalb ist die Auszahlung von noch nicht genommenem Urlaub grundsätzlich verboten, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Resturlaub offen ist, der nicht mehr genommen werden kann, muss der Arbeitgeber diesen finanziell ausgleichen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht einfach während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorschlagen: „Wir zahlen Ihnen den Urlaub lieber aus, statt dass Sie ihn nehmen.“ Das ist nicht erlaubt.

Einige Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen unter bestimmten Bedingungen zwar eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Jahr vor – etwa, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Aber auch dann muss der Urlaub irgendwann tatsächlich genommen werden.

Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer selbst sagt: „Ich möchte den Urlaub lieber ausgezahlt haben.“ Selbst mit beiderseitigem Einvernehmen ist eine Auszahlung während des Arbeitsverhältnisses unzulässig, da der Gesetzgeber den Erholungszweck des Urlaubs schützen will.

Wer also glaubt, er könne seinen Urlaub einfach verkaufen, der irrt. Der Arbeitgeber hat nicht das Recht dazu – und sollte sich auch nicht darauf einlassen.

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