Vertragsabschluss trotz rechtlicher Betreuung: Was Sie wissen müssen

Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass eine rechtliche Betreuung automatisch zum Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit führt. Das ist jedoch ein Irrtum: Menschen unter rechtlicher Betreuung bleiben grundsätzlich geschäftsfähig. Sie können weiterhin eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen, Einkäufe tätigen oder Verträge wie Mobilfunk- und Mietverträge abschließen.

Eine rechtliche Betreuung dient in erster Linie der Unterstützung im Alltag und hebt die Selbstbestimmung der betroffenen Person keineswegs auf. Der veraltete Begriff der Entmündigung existiert im heutigen Betreuungsrecht nicht mehr. Der Betreuer unterstützt lediglich in den Aufgabenkreisen, die gerichtlich festgelegt wurden, ohne die Person pauschal zu entmachten.

Wann gibt es Einschränkungen? Eine wichtige Ausnahme bildet der sogenannte Einwilligungsvorbehalt. Wenn das Betreuungsgericht feststellt, dass sich die betreute Person durch eigenständige Rechtsgeschäfte selbst erheblich schädigen könnte, kann es anordnen, dass Verträge der vorherigen Zustimmung des Betreuers bedürfen. Ohne diese Einwilligung ist ein geschlossener Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Ohne einen solchen gerichtlichen Anordnung bleibt das Recht auf eigenständige Vertragsabschlüsse uneingeschränkt bestehen.

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