Kann Schweigen eine Willenserklärung sein?

Im Alltag denken wir oft, dass eine Zusage klar und deutlich ausgesprochen sein muss. Doch im deutschen Recht kann unter bestimmten Umständen sogar Schweigen als Willenserklärung gelten – allerdings nur in Ausnahmefällen und stets unter engen Voraussetzungen.

Das Gesetz kennt sogenannte Genehmigungsfiktionen, bei denen aus dem Schweigen eines Beteiligten der Anschein einer Zustimmung entsteht. Ein klassisches Beispiel ist etwa die automatische Verlängerung eines Vertrags, wenn nicht fristgerecht widersprochen wird. Hier wird gesetzlich so getan, als hätte die betroffene Person zugestimmt – obwohl sie tatsächlich nichts gesagt hat.

Doch genau an dieser Stelle gibt es eine wichtige rechtliche Grenze: Wer geschwiegen hat – beispielsweise, weil er die Tragweite seiner Untätigkeit nicht verstanden hat –, kann dieses „fiktive Einverständnis“ nicht anfechten. Das liegt daran, dass Schweigen nach der Rechtsprechung keine echte Willenserklärung ist, sondern nur eine gesetzliche Annahme. Wie Prof. Dr. Helmut Rüßmann von der Universität des Saarlandes betont, fehlt es am entscheidenden Punkt: dem Erklärungsbewusstsein.

Ein Irrtum im Geschäftswillen oder mangelnde Aufmerksamkeit reichen deshalb nicht aus, um eine solche fiktive Zustimmung später rückgängig zu machen. § 119 Abs. 1 BGB, der normalerweise die Anfechtung bei Irrtum ermöglicht, greift hier nicht – weil kein echter Wille erklärt wurde, der falsch gewesen wäre.

Die Lektion ist klar: Wer in bestimmten Situationen schweigen darf, sollte wissen, dass dieses Schweigen unter Umständen rechtliche Wirkung entfaltet. Und einmal entfaltet, lässt es sich nicht einfach mit dem Hinweis auf Unwissen oder Missverständnis wieder aufheben.

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