Können Schenkungen an Nichterben zurückgefordert werden?
Wenn jemand kurz vor seinem Tod großzügige Geschenke verteilt, kann das für die Erben unangenehm werden – besonders, wenn diese Schenkungen das Erbe schmälern. Grundsätzlich gilt: Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag an bestimmte Regelungen gebunden ist, sollte keine weiteren Schenkungen mehr vornehmen, die das Erbe beeinträchtigen.
Warum ist das wichtig? Weil die Erben unter Umständen das Recht haben, den Gegenwert dieser Geschenke zurückzuverlangen. Das gilt vor allem dann, wenn die Schenkungen in der Zeit unmittelbar vor dem Tod erfolgten und offensichtlich das vorgesehene Erbe mindern sollten. In der Fachsprache spricht man von einer „Pflichtteilsstrafung“ oder von der Anfechtung wegen Verletzung der Pflichtteilspflicht.
Ein typisches Beispiel: Ein Vater setzt seine Kinder im Testament gleich, schenkt aber vor seinem Tod einem Freund das Ferienhaus. Die Kinder als Erben können dann möglicherweise den Wert des Hauses zurückfordern – zumindest soweit es ihren Pflichtteil betrifft. Das Gericht prüft dabei, ob die Schenkung rechtswidrig war und ob die Erben dadurch benachteiligt wurden.
Es kommt also nicht immer darauf an, wem etwas geschenkt wurde – ob Erbe oder Nichterbe –, sondern ob die Schenkung die gesetzlichen oder testamentarischen Regelungen untergräbt. Wer also sicher gehen will, sollte bereits bei der Erstellung des Testaments klare Absprachen treffen oder rechtlich beraten lassen.
Tipp: Bei größeren Vermögen ist es ratsam, Schenkungen frühzeitig und transparent vorzunehmen – am besten mit Einbeziehung aller Beteiligten. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden.
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