Wann ist eine Schenkung rechtskräftig?

Wenn jemand einem anderen eine Gabe macht, ohne dafür etwas im Gegenzug zu erhalten, spricht man von einer Schenkung. Solche Zuwendungen sind besonders beliebt im familiären Kreis – etwa, wenn Eltern ihren Kindern zu einem Studium, einer Ausbildung oder einem Hauskauf unter die Arme greifen.

Die Schenkung ist rechtskräftig, sobald sie erfolgreich vollzogen wurde. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, bloß zu sagen, man wolle etwas schenken. Es muss auch tatsächlich übergeben und angenommen werden. Bei Geldbeträgen ist das oft einfach – sobald das Geld auf dem Konto des Beschenkten ist und dieser die Gabe akzeptiert, gilt die Schenkung als abgeschlossen.

Bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien sieht es anders aus. Hier ist ein notarieller Vertrag zwingend vorgeschrieben, um die Eigentumsübertragung rechtssicher abzuwickeln. Doch interessant: Wurde eine Sache bereits verschenkt – etwa ein Auto oder ein Schmuckstück – und physisch übergeben, bedarf es keiner nachträglichen notariellen Beurkundung, um die Schenkung gültig zu machen. Die bloße Absicht reicht zwar nicht, aber die vollzogene Handlung mit Annahme schon.

Die Schenkung gilt als vorgezogenes Erbe – das bedeutet, wer zu Lebzeiten bereits etwas bekommt, kann später beim Erben entsprechend berücksichtigt werden. Deshalb lohnt es sich, über die rechtlichen und steuerlichen Folgen im Vorfeld nachzudenken. Denn obwohl die Schenkung für den Beschenkten unentgeltlich ist, kann sie dennoch Auswirkungen auf die Erbfolge haben.

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