Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: Wann ist man voll handlungsfähig?
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, selbstständig und ohne jegliche Einschränkung rechtsgültige Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, kann eigenständig Verträge abschließen, Käufe tätigen, Wohnungen mieten oder Kredite aufnehmen, ohne die Einwilligung von Eltern oder Betreuern zu benötigen.
Im deutschen Zivilrecht wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in der Regel mit dem Erreichen der Volljährigkeit erlangt – also am 18. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Person die nötige Reife besitzt, um die Tragweite des eigenen Handeins im Rechtsverkehr eigenverantwortlich einzuschätzen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Person aufgrund einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit ihren Willen nicht frei bestimmen kann. Liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor, steht dem uneingeschränkten Handeln im Rechtsleben ab Vollendung des 18. Lebensjahres nichts mehr im Wege.
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