Wann verfallen Unterhaltsschulden?
Die Frage, wann Unterhaltsschulden verfallen, beschäftigt viele, die entweder Unterhalt zahlen oder welchen einklagen möchten. Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um rückständige oder laufende Unterhaltsansprüche handelt.
Grundsätzlich verjähren bereits fällige, aber nicht gezahlte Unterhaltsbeträge – also sogenannte Unterhaltsschulden – erst nach 30 Jahren. Das bedeutet: Wer seit Jahrzehnten keinen Kindes- oder Ehegattenunterhalt gezahlt hat, kann auch heute noch zur Rechenschaft gezogen werden. Diese lange Verjährungsfrist gilt für Unterhaltsansprüche, die bereits gerichtlich festgelegt wurden, beispielsweise durch einen Unterhaltstitel wie einen Beschluss oder einen Vergleich.
Ganz anders sieht es jedoch beim noch nicht fälligen, künftigen Unterhalt aus. Hier beträgt die Verjährungsfrist nur drei Jahre. Das bedeutet: Jede einzelne Unterhaltsrate, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit eingeklagt wird, erlischt automatisch. Wer also monatlich Unterhalt schuldet, muss sich bewusst sein, dass jede Rate nach drei Jahren verjährt ist, wenn sie nicht rechtzeitig eingefordert wurde.
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung. Während die Verjährung gesetzlich geregelt ist, kann ein Anspruch durch Verwirkung verloren gehen, wenn über längere Zeit gar nicht mehr auf den Unterhalt hingewirkt wird – etwa durch Schweigen oder mündliche Absprachen ohne schriftliche Grundlage.
Wer unsicher ist, ob Ansprüche noch geltend gemacht werden können, sollte sich rechtlich beraten lassen. Denn Unterhalt ist kein Bagatellobligation – auch nach Jahren kann er noch fällig sein.
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