Was bedeutet § 117 BGB?
Der Paragraph 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, was passiert, wenn Menschen vorgeben, eine rechtliche Erklärung abzugeben – obwohl sie in Wirklichkeit nichts verändern wollen. Die wesentliche Aussage dieses Gesetzes ist einfach: Wenn zwei Parteien gemeinsam vortäuschen, eine Willenserklärung abzugeben, diese aber nur zum Schein erfolgt, ist sie nichtig. Das bedeutet: Es entsteht keine rechtliche Wirkung.
Ein typisches Beispiel wäre, wenn jemand einem Freund aus Spaß schreibt, er wolle ihm sein Auto schenken – beide wissen aber, dass es kein ernst gemeintes Versprechen ist. Solche „Scheingeschäfte“ sind rechtlich unwirksam, weil es am echten Einigungs- oder Willenswillen fehlt.
Interessant wird es, wenn hinter dem Schein ein anderes, verborgenes Geschäft steckt. Dann greift der zweite Absatz von § 117 BGB: Das verborgene Rechtsgeschäft gilt als gültig, sofern es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zum Beispiel könnte jemand einen Kaufvertrag nur scheinbar abschließen, um eigentlich eine Schenkung zu verbergen. In diesem Fall würde das Recht der Schenkung angewandt werden – vorausgesetzt, alles ist ordnungsgemäß geregelt.
§ 117 BGB schützt also davor, dass Menschen durch Täuschung Rechte erlangen, und sorgt gleichzeitig dafür, dass echte Absichten auch dann Rechtswirkung entfalten können, wenn sie zunächst hinter einem Schein verborgen waren. Es geht um Ehrlichkeit im Rechtsverkehr – und darum, dass das Gesetz nicht zur Tarnung wird.
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