Was bleibt mir, wenn mein Ehepartner ins Pflegeheim kommt?
Wenn der Ehepartner in ein Pflegeheim umzieht, fragen sich viele: Was bleibt mir finanziell erhalten? Die gute Nachricht: Das Gesetz schützt das Existenzminimum – auch für den zurückbleibenden Ehepartner.
Das sogenannte Schonvermögen beträgt für jeden Ehegatten 5.000 Euro. Das heißt: Sowohl der Pflegebedürftige als auch der in der eigenen Wohnung zurückbleibende Partner darf jeweils über 5.000 Euro verfügen, ohne dass diese Summen auf die Pflegekosten angerechnet werden. Insgesamt stehen so bis zu 10.000 Euro unter dem Schutz des Sozialrechts.
Ein entscheidender Punkt ist zudem die selbstgenutzte Immobilie. Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung wohnen, gilt diese – sofern sie als angemessen eingestuft wird – grundsätzlich nicht als pflegebedürftiges Vermögen. Das bedeutet: Das Haus muss nicht zwangsläufig verkauft werden, nur weil einer der beiden Partner ins Heim kommt.
Wichtig ist aber auch der Ehegattenunterhalt. Der zurückbleibende Partner hat weiterhin Anspruch auf angemessene finanzielle Unterstützung, sofern seine eigenen Einkünfte nicht ausreichen. Die Sozialhilfe prüft dabei sorgfältig, was zumutbar ist – aber niemand muss in Armut leben, nur weil der andere pflegebedürftig ist.
Dennoch: Die Situation ist oft emotional und komplex. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten – bei der Pflegekasse, einem Sozialdienst im Krankenhaus oder einer spezialisierten Beratungsstelle. So kann man seine Rechte besser kennen – und schützen.
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