Die drei Stufen der Geschäftsfähigkeit im deutschen Recht
Im Alltag schließen wir ständig Verträge ab – ob beim Brötchenkauf, beim Online-Shopping oder beim Unterzeichnen eines Mietvertrags. Doch nicht jeder Mensch darf rechtlich bindende Willenserklärungen im selben Umfang abgeben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das System der Geschäftsfähigkeit in genau drei Stufen, um Betroffene zu schützen und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die erste Stufe ist die Geschäftsunfähigkeit. Sie gilt für Kinder unter sieben Jahren sowie für Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Willenserklärungen dieser Personen sind von Grund auf nichtig.
Die zweite Stufe bildet die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die für Minderjährige zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr gilt. Tätigen Jugendliche Rechtsgeschäfte, sind diese meist schwebend unwirksam, bis die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben. Eine Ausnahme stellt der bekannte Taschengeldparagraph dar, wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen Menschen schließlich die volle Geschäftsfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt können Erwachsene alle Rechtsgeschäfte eigenständig, vollumfänglich und ohne die Zustimmung Dritter wirksam abschließen.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.