Wer handelt für geschäftsunfähige Personen im Alltag?
Nicht jeder Mensch kann im rechtlichen Sinne selbstständig Verträge abschließen oder Rechtsgeschäfte tätigen. Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Menschen mit einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelten im deutschen Zivilrecht als geschäftsunfähig. Das hat wesentliche rechtliche Konsequenzen für das tägliche Leben.
Gibt eine geschäftsunfähige Person eine Willenserklärung ab – beispielsweise beim Versuch, ein Auto zu kaufen oder einen Mietvertrag zu unterzeichnen –, so ist diese Erklärung prinzipiell nichtig und damit rechtlich unwirksam. Das Gesetz schützt die Betroffenen dadurch vor den finanziellen und rechtlichen Folgen von Handlungen, deren Bedeutung sie nicht vollständig überblicken können.
Damit geschäftsunfähige Personen dennoch am Rechtsverkehr teilnehmen können, handelt ein gesetzlicher Vertreter an ihrer Stelle. Bei Kindern unter sieben Jahren sind dies in der Regel die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge. Bei erwachsenen Personen, die wegen einer schweren Erkrankung oder Beeinträchtigung nicht mehr selbst entscheiden können, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, der die Vertretung im festgelegten Rahmen übernimmt.
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