Wer stellt die Geschäftsfähigkeit offiziell fest?

Im rechtlichen Alltag gilt grundsätzlich die Annahme, dass jede volljährige Person voll geschäftsfähig ist. Tauchen jedoch Zweifel daran auf, ob jemand Verträge, Testamente oder sonstige rechtliche Erklärungen noch eigenständig und bei vollem Verstand abgeben konnte, stellt sich schnell die Frage nach der Beweisführung.

In einem Zivilgerichtsprozess gilt eine klare Grundregel: Wer die Geschäftsfähigkeit einer anderen Person anzweifelt, trägt dafür die volle Beweislast. Wer also einen Vertrag wegen angebliche Unwirksamkeit anfechten möchte, muss seine Behauptung unaufgefordert und fundiert belegen.

Rechtsverbindlich feststellen kann eine Geschäftsunfähigkeit ausschließlich ein Gericht. Die Richter entscheiden dies jedoch keineswegs nach eigenem Ermessen oder aufgrund von Laienaussagen. Eine rechtliche Feststellung ist zwingend an ein fundiertes Sachverständigengutachten gebunden. Fachärzte – meist aus der Psychiatrie oder Neurologie – prüfen darin eingehend, ob die freie Willensbestimmung der betroffenen Person dauerhaft krankhaft gestört ist. Ohne ein solches medizinisches Gutachten kann die Geschäftsfähigkeit rechtlich nicht aberkannt werden.

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