Geschäftsfähigkeit von Kindern: Wer darf Verträge abschließen?
Im Alltag begegnen uns Verträge auf Schritt und Tritt – vom Kauf eines Brötchens beim Bäcker bis hin zum Mobilfunkvertrag. Doch nicht jeder darf rechtlich bindende Vereinbarungen eingehen. Das deutsche Zivilrecht regelt klar, ab welchem Alter Personen als geschäftsunfähig gelten und daher keine Verträge abschließen können.
Besonders bei jüngeren Kindern ist die Rechtslage eindeutig: Kinder unter sieben Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie bis zu ihrem siebten Geburtstag keine eigenen Rechtsgeschäfte tätigen dürfen. Rein rechtlich gesehen ist es einem noch nicht siebenjährigen Kind also selbst untersagt, sich eigenständig ein Eis im Schwimmbad zu kaufen.
Soll ein Geschäft für ein kleines Kind abgeschlossen werden, müssen zwingend die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – einspringen und anstelle des Kindes handeln. Erwerben Eltern beispielsweise Kleidung oder Spielzeug für ihr Kind, schließen sie den Vertrag im eigenen Namen oder als gesetzliche Vertreter ab.
Erst ab dem vollendeten siebten Lebensjahr ändert sich dieser Status: Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als beschränkt geschäftsfähig. Ab diesem Zeitpunkt können sie unter bestimmten Voraussetzungen – etwa im Rahmen des sogenannten Taschengeldparagrafen oder mit der nachträglichen Zustimmung der Eltern – selbstständig kleinere Käufe tätigen.
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