Wer stellt die Geschäftsunfähigkeit fest?
Die Frage nach der Geschäftsunfähigkeit ist ein sensibles Thema, das oft erhebliche rechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich zieht. Wenn Zweifel daran bestehen, ob eine Person ihre eigenen Rechtsgeschäfte noch vollumfänglich und selbstständig abwickeln kann, ist eine fachkundige Beurteilung unerlässlich. Doch wer darf eine solche Prüfung eigentlich veranlassen?
Entgegen der häufigen Annahme können Angehörige oder besorgte Verwandte nicht einfach eigenständig ein bindendes medizinisches Gutachten einfordern. Befugt dazu, ein entsprechendes psychiatrisches oder neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist grundsätzlich nur ein Richter. Einzige Ausnahme ist die betroffene Person selbst, die ein solches Dokument freiwillig anfordern kann.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – häufig im Betreuungsrecht – prüft das zuständige Betreuungsgericht, ob ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich ist. Ein Facharzt untersucht die betroffene Person anschließend gründlich auf ihren Geisteszustand, ihren freien Willen und ihre Einsichtsfähigkeit. Auf Basis dieses Befundes entscheidet schließlich der Richter formal über das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.